Ausgabe 
29.10.1868
 
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f 29.

Gießen, am 29. October 1868.

getreffend: Die Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Areises.

Wir machen Sie zu Ihrem Bemessen darauf aufmerksam, daß bei Einsendung von Verhandlungen über Anträge auf Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit(§. 188 der Militär Ersatz⸗Instruction) jedesmal genau der Truppentheil, in welchem der betreffende Soldat dient, anzugeben ist, damit die militärischen Vorgesetzten desselben über das Gesuch vernommen werden können und im Falle der Genehmigung des Antrages den betreffenden Commandostellen wegen der Entlassung des Sol daten die erforderliche Weisung von dem Divisions-Commando ertheilt werden kann. Auch ist in den Verhandlungen über Anträge der erwähnten Art anzugeben, seit wann der Betreffende im Militär dient. Wenn zur Begutachtung von Anträgen dieser Art das dem Reglement über das Verfahren bei Anträgen auf Zurückstellung Militärpflichtiger vom 12. Mai l. J.(Reg.⸗Blatt Nr. 26) beigefügte Formular verwendet wird, so ist in demselben für den bezeichneten Zweck der Ueberschrift, mit Weglassung des Geburtsjahres und der Nummer der alphabetischen und der Vorstellungsliste, folgende Fassung zu geben:

Protocoll, betr.: den Antrag auf Entlassung des Soldaten N. N. aus N. vor beendeter Dienstzeit.

Derselbe dient seit dnm in der(4. Compagnie) des(3. Infanterie⸗

Regiments).

Sodann ist in dem Eingange des Protocolles und der Fragenbeantwortung statt der Worte:

Zurückstellung undZurückstellung des Militärpflichtigen zu setzenEntlassung resp. Entlassung

des Soldaten. g

Hiernach redigirte Formulare können in der Hofbuchdruckerei von L. C. Wittich in Darmstadt bezo gen werden.

Dr. Gol dem a nen.