26.
Gießen, am 21. September 1868.
Betreffend: Die Stempelabgabe für öffentliche Darstellungen und Belustigungen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 17. Juni 1861, Amtsblatt Nr. 8, geben wir
Ihnen von nachstehender Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 12. l. Mts. zur Nachachtung Kenntniß. a
Dre
ee ee e eee Betreffend: Wie oben.
Darmstadt, am 12. September 1868.
Das Großherzogliche
fei m des Innern
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 4. Juni 1861(Nr. 13 des Amtsblatts) machen wir Sie darauf aufmerksam, daß zu den Spielen, welche nach Maßgabe des Art. 238 des Polizeistraf— gesetzes als Hazardspiele zu behandeln sind und zu deren Betrieb auf Jahrmärkten, Volksfesten u. s. w. daher eine polizeiliche Erlaubniß nicht ertheilt werden kann, auch das Kegelspiel, Kugelspiel, Drehscheiben— spiel, Plattenschießen und Ringwerfen zu zählen sind. f
v. Dal wigk.
Hallwachs.


