Ausgabe 
21.9.1868
 
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26.

Gießen, am 21. September 1868.

Betreffend: Die Stempelabgabe für öffentliche Darstellungen und Belustigungen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 17. Juni 1861, Amtsblatt Nr. 8, geben wir

Ihnen von nachstehender Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 12. l. Mts. zur Nachachtung Kenntniß. a

Dre

ee ee e eee Betreffend: Wie oben.

Darmstadt, am 12. September 1868.

Das Großherzogliche

fei m des Innern

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 4. Juni 1861(Nr. 13 des Amtsblatts) machen wir Sie darauf aufmerksam, daß zu den Spielen, welche nach Maßgabe des Art. 238 des Polizeistraf gesetzes als Hazardspiele zu behandeln sind und zu deren Betrieb auf Jahrmärkten, Volksfesten u. s. w. daher eine polizeiliche Erlaubniß nicht ertheilt werden kann, auch das Kegelspiel, Kugelspiel, Drehscheiben spiel, Plattenschießen und Ringwerfen zu zählen sind. f

v. Dal wigk.

Hallwachs.