Ausgabe 
21.7.1868
 
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16. Gießen, am 21. Juli 1868.

Belreffend: Den Mobilmachungsplan, iusbesondere die Beförderung

der Gestellungs⸗(Einberufungs⸗) Ordres an beurlaubte Soldaten.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Vürgermeistereien des Kreises.

3 Interesse des militärischen Dienstes ist die schleuni betheiligten Civilbehörden bereits zur Pflicht gemacht.

Die möglichste Beschleunigung ist iusbesondere erforderlich bei Beförderung der Gestellungs-(Einbe⸗ rufungs⸗) Opdres an einberufene Beurlaubte und beauftragen wir Sie daher hiermit noch besonders, unter Hinweisung auf die Bestimmungen in F. 58 der Verordnung vom 5. September 1867, die Orga⸗ nisation der Landwehrbehörden ꝛc. betreffend, die an Sie gelaugenden Gestellungsordres stets unver züglich den Betreffenden zu behändigen. 5

Sie werden hiernach die Vertheilung der Ihnen zukommenden Ordres an die in

gste Erledigung der Militäraugelegenheiten den

Ihrer Gemeinde befindlichen Beurlaubten ohne jeden Aufschub bewirken und zugleich sich in Kenntniß von dem etwaigen

anderweiten Aufenthalt der Ihrer Gemeinde angehörenden Beurlaubten erhalten, um ihnen die Ordres, und zwar stets auf die rascheste Weise, erforderlichenfalls durch expresse Boten, zustellen zu können.

Sollte eine Ordre nicht bestellt werden können, so werden Sie der Behörde, welche Ihnen dieselbe zugesandt hat, die vorgeschriebene Mittheilung ebenfalls ohne Verzug machen.

Dr. Goldmann.