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Gießen, am 20. August 1868. Betreffend: Die durch Schulkinder begangenen Feldfrevel
Das 6 Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Erfabrungsmäßig werden viele Feldfrevel, insbesondere viele Obstfrevel, von Schulkindern begangen, welche auch durch die in Art. 11 des Feldstrafgesetzes ausgesprochene Haftbarkeit der Eltern ꝛc. nicht von den Freveln abgehalten werden. Dies veranlaßt uns, Sie besonders anzuweisen, von allen Freveln, welche durch Schulkinder begangen und Ihnen angezeigt werden, außer dem vorschriftsmäßigen Eintrag in das Feldfrevelverzeichniß dem Vorsitzenden des Schulvorstandes Anzeige zu machen, damit auch in der Schule die geeignete Bestrafung wegen der Uebertretung des Gesetzes erfolgt.
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