Gießen, am 18. December 1868.
Betreffend: Das Gesetz über die ortsbürgerliche Niederlassung und Ver⸗ ehelichung vom 25. Juli l. J. ö
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
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Mit Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 9. September l. J., Amtsblatt Nr. 23, geben wir Ihnen von dem in Abdruck nachstehenden Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern zu Ihrem Bemessen hierdurch Kenntniß.
Dr. Goldmann. 19.
Zu Nr. M. d. J. 12,703. Darmstadt, am 30. November 1868. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche ite i um des Innern
a n die Großherzoglichen Kreisäͤmter.
Mit Bezug auf den vorletzten Absatz unseres Ausschreibens rubricirten Betreffs vom 31. August l. J. (Nr. 11 des Amtsblatts) eröffnen wir Ihnen zur Berichtigung des darin Bemerkten, daß die zur Dis— position der Truppentheile Beurlaubten, sowie die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mann— schaften, wie die übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes rücksichtlich ihrer Verheirathung Beschrän— 5. nicht unterworfen sind, sich mithin ohne Genehmigung ihrer vorgesetzten Commandeurs verheirathen ürfen.
Sie wollen hiervon die Großherzoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise die Rabbiner zu ihrem Bemessen in Kenntniß setzen.
, ee e e e. Hallwachs.


