Ausgabe 
17.7.1868
 
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hoben sind, da nach§. 120 der Militär⸗Ersatz⸗Instruction erst mit diesem Zeitpunkt die weitere Dispo⸗ sition über die Militärpflichtigen eine reine Militär⸗ Angelegenheit wird. Die Kosten für Transport, Verpflegung ꝛc. unsicherer Heerespflichtiger, welche der Disposition der Militärbehörden noch nicht unter⸗ liegen, sind auf die Criminal und Polizeicasse derjenigen Provinz, in welcher der Militärpflichtige in das Großherzogthum übertritt, zu übernehmen. i

In Verhinderung des Ministers: e e

Hallwachs.

) Der F. 63 des Reglements vom 5. October 1854 lautet:

Unsichere oder für die Arbeiter-Abtheilungen bestimmte Heerespflichtige, sowie Leute, welche die ihnen anver trauten Marsch⸗Competenzen voraussichtlich vorschriftswidrig verwenden würden, sollen jedenfalls in das betreffende Landwehr⸗Bataillons⸗Stabsquartier oder an einen Sammelplatz beordert und dort Transporten oder marschirenden Truppen angeschlossen werden. Sollte die Gelegenheit zu solchem Anschlusse nicht abzusehen sein, so sind diese Leute für den Weitermarsch zum Truppentheil, wie einzeln entsendete Recruten zu verpflegen. Die in solchen Fällen zu treffenden Sicherheitsmaßregeln bleiben dem Ermessen der absendenden Landwehr-Bataillone überlassen.