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Gießen, am 14. Movember 1868.
Betreffend: Die Contrasignatur der Dienstsendungen.
Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Grosiherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Von den Poststellen sind wiederholt Dienstsendungen der Großherzoglichen Bürgermeistereien und Gemeindebeamten mit Porto belastet worden, weil die vorgeschriebene Contrasignatur nur mittelst der unvollständigen Bezeichnung„D. S.“ vollzogen war.
Indem wir auf unser Ausschreiben vom 2. April d. J(Nr. 8 des Amtsblattes) Bezug nehmen, weisen wir Sie daher an, Ihre Dienstsendungen stets mit der vollständigen Bezeichnung„Großherzogliche Dienstsache“ oder„Gemeinde⸗Dienstsache“ oder der etwa sonst entsprechenden, in Art. 3 pos. b der Zu⸗ sammenstellung angegebenen Aufschrift zu versehen, wobei wir bemerken, daß die Worte„Großherzogliche Dienstsache“ zu gebrauchen sind; wenn es sich um eigentliche Staats-Dienstsachen handelt, die Worte „Gemeinde-Dienstsache“ dagegen, wenn die Sendungen solche sind, die nach dem unter dem 21. November 1863 mit der Postverwaltung abgeschlossenen Vertrage gegen das vereinbarte Aversionalporto befördert
werden.
Zugleich empfehlen wir Ihnen, das Dienstsiegel, wenn es aus dem Verschlusse(Art. 3 pos. a) nicht deutlich zu erkennen ist, der Contrasignatur auf der Vorderseite der Sendung nochmals beizufügen.
Den Großherzoglichen Ortsgerichtsvorstehern und den Gemeinde-Einnehmern wollen Sie von dieser Verfügung Kenntniß geben, Letzteren mit dem besonderen Hinweise auf die Bestimmung unter Art. 3 pos. o, wonach diejenigen Bediensteten, welche sich nicht in dem Besitze eines amtlichen Siegels befinden, die dienst⸗ liche Eigenschaft der Sendung mittelst Namensunterschrift und Angabe ihres Amtscharacters zu beglau— bigen haben.
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