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7.

Zu Rr. K. G. 1671. Gießen, am 8. April 1868.

Betreffend: Die Organisation der Landwehrbehörden und die Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes.

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Rreises.

Besfelgend lassen wir Ihnen ein Exemplar des Amtsblattes Großherzoglichen Ministeriums des Innern Nr. 3 vom 27. Februar d. J. nebst einem Abdrucke der Verordnung vom 5. September 1867 betreffend die Organisation der Landwehrbehörden und die Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubten standes zugehen, aus welcher Letzteren Sie die in der Ministerial⸗Verfügung angedeuteten Bestimmungen näher und in ihrem Zusammenhange mit den übrigen Vorschriften entnehmen werden.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit den Bestimmungen, welche die Thätigkeit der Localbehörden be treffen, genau bekannt zu machen und dieselben pünktlichst zu befolgen.

Die Kosten für Anschaffung des Abdrucks der Verordnung sind aus der Kreiskasse vorgelegt worden. Darüber, ob an dieselbe demnächst ein Ersatz zu leisten ist, werden wir Ihnen weitere Verfü⸗ gung zugehen lassen.

In Verhinderung des Kreisraths: 8 Kekul é, Kreis⸗Assessor.