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Gießen, am 3. September 1868.
Betreffend: Den Nachtwachedienst.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Vürgermeistereien des Kreises mit Ausnahme der Bürger- meisterei Gießen.
Aus den in Folge unserer Verfügung vom 1. v. M.(Amtsblatt Nr. 17) eingelaufenen Berichten haben wir ersehen, daß dieselbe vielfach irrig von Ihnen aufgefaßt und nicht gehörig gewürdigt worden ist.
Wir wiederholen Ihnen daher, daß der Nachtwachedienst in den Sommermonaten(Mai, Juni, Juli und August) spätestens um 10 Uhr, im September um 9 Uhr Abends zu beginnen und bis Morgens um 4 Uhr zu dauern hat und in den übrigen Monaten sich auf die Zeit von Abends 8 bis Morgens 5 Uhr erstreckt. In allen Gemeinden ist dafür Sorge zu tragen, daß während dieser Zeit stets ein Mann auf der Straße, ein anderer im Wachelokal sich befindet und ist deßhalb überall, wo nicht mehrere Nachtwächter angestellt sind, entweder für Bestellung von Beiwächtern alsbald zu sorgen, oder die Sicherheitswache zum Dienst zu beordern. In letzterer Beziehung bemerken wir, daß gegen un⸗ gehorsame Sicherheitswachepflichtige jedesmal auf Grund des Gesetzes von 1824(Reg.⸗Bl. S. 30) Po⸗ lizeianzeige zu erheben ist. Unzuverlässige oder übel beleumundete Sicherheitswachepflichtige sind dagegen vom Dienst auszuschließen.
Indem wir Sie nochmals auf die eventuell Sie treffende schwere Verantwortlichkeit aufmerksam machen, erwarten wir von Ihnen strengste Durchführung dieser Bestimmungen.
Bei Prüfung der Voranschläge werden wir besondere Rücksicht darauf nehmen, ob für Verrich⸗ tung des Nachtwachedienstes gehörig Vorsehung getroffen ist.
DF Gol dm an n.


