Ausgabe 
3.7.1868
 
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13.

Gießen, am 3. Juli 1868.

Betreffend: Die Einrichtung der Wirthschafts⸗Localttäten.

Das 8 Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

0 dem Ausschreiben Gr. Ministeriums des Innern vom 6. September 1843 ist vorgeschrieben, daß

die polizeiliche Erlaubniß zum Wirthschaftsbetrieb aus Rücksichten der Localität dann zu versagen sei,

wenn der darum Nachsuchende nicht eine passende, zum Wirthschaftsbetriebe ausschließ⸗ lich bestimmte Stube, nebst einem Keller, als Aufbewahrungsort zum nöthigen Vorrath von Verzapf⸗Getränken, neben dem für sich, seine Familie und Hausgenossen erforderlichen Wohn⸗ und Schlaf⸗Local, welches heizbar sein, eigenes Licht und eigenen Eingang und zwar nicht durch die Wirthschaftsstube haben muß, besitzt, wenn sein Haus, worin Wirthschaft und Zäpferei ge⸗ trieben werden soll, in abgelegener Straße, oder entfernt vom Ort, nahe an Waldungen, oder an einem sonst isolirten Platze, an welchen Stellen die erforderliche polizeiliche Aufsicht nicht ohne Schwierigkeit in jeder Beziehung ausgeübt werden kann, gelegen ist, wenn der um eine Gastwirthschaft sich Bewerbende nicht außerdem noch wenigstens Eine, mit Gastbette versehene wohnliche Freistube und disponible Stallung für zwei Pferde besitzt.

Hiernach soll also eine passende, zum Wirthschaftsbetrieb ausschließlich bestimmte Stube vorhanden sein, welche nicht als Schlaf⸗Local, weder für Fremde, noch für die Familie des Wirths, benutzt werden darf. Wir haben nunmehr in Erfahrung gebracht, daß in vielen Wirthschaften diese Bedingung nicht erfüllt ist, daß vielmehr häufig in den Wirthsstuben Betten alzutreffen sind. Da dies in verschiedener Beziehung mißständig ist, so fordern wir Sie auf, die Wirthshäuser zu revidiren, und die Wirthe, welche gegen die Vorschrift Betten in den Wirthsstuben haben, zu deren Entfernung mit dem Bemerken aufzu⸗ fordern, daß denjenigen, welche nicht binnen 6 Wochen ihre Localität vorschriftsmäßig hergestellt haben, mit dem Schluß dieses Jahres die Concession entzogen werde. Nach Ablauf dieser Frist werden wir durch die Gendarmerie Revision halten lassen.

Dr. Goldmann.