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Zu Ar. K. G. 3499, 3500 u. 4225. Gießen, am 2. September 1868.
Betreffend: Die Einführung der Truppenverpflegung nach den für die Norddeutsche Bundesarmee geltenden Normen— hier Vorschriften zur Vollziehung des Reglements vom 5. Oe— tober 1854 über Verpflegung der Rekruten, Reservisten dc. bei Einziehungen resp. Entlassungen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Von der in obigem Betreff ergangenen Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 1. Juli d. J.(Amtsblatt Nr. 7) nebst Uebersicht der Entfernungen der einzelnen Orte des Kreises von den Garnisonsorten, soweit sie mehr als drei Meilen betragen, lassen wir Ihnen hierbei zwei Exem⸗ plare zugehen, mit dem Auftrage, das eine derselben dem Gemeinde-Einnehmer zu seiner Bemessung zuzustellen.
Dem Letzteren wollen Sie eine sorgfältige Führung der„Nachweisungen“ noch besonders empfehlen.
In Verhinderung des Kreisraths: Kekuls, Kreis⸗Assessor.


