0
4.
——
Zu Ar. N. G. 2000. Gießen, am 23. April 1867.
Betrefsend: Einquartierung Großherzoglicher Truppen bei den Landeseinwohnern.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Gioßherzogliches Ministerium des Innern hat unterm 8. April d. J. zu Nr. M. d. J. 4175— Nr. 6 des Amtsblattes— in obiger Beziehung folgendes Ausschreiben an die Großherzoglichen Kreisämter erlassen:
Von verschiedenen Gemeinden des Großherzogthums sind in neuerer Zeit Entschädigungsansprüche wegen Verderb an Wohnungen, Stallungen, bebautem Gelände und dergleichen erhoben worden, theilweise ohne daß eine amtliche Taxation des Schadens vorher stattgefunden, oder daß die Betroffenen, sobald sie von der Beschädigung Kenntniß erhielten, bei den betreffenden Abtheilungs-Commandanten, sowie den Großherzoglichen Bürgermeistereien Anzeige hiervon gemacht und um Taxation und Schadensersatz nachge— sucht hätten..
Wenn auch das Großherzogliche Kriegsministerium bereit ist, dem einzelnen Einwohner— soweit, dies gesetzlich zulässig ist— durch Zahlung des Geldwerthes den durch die Truppen⸗Dislocationen herbei— geführten Schaden zu ersetzen, so sind doch wiederholt von Einzelnen so übertriebene und verspätete An— sprüche erhoben worden, daß es geboten erscheint, für solche Entschädigungsforderungen Normen festzusetzen, wenn nicht solche künftig abgelehnt werden sollen.
Auf Ersuchen des Großherzoglichen Kriegsministeriums finden wir uns daher veranlaßt, hiermit zu bestimmen, daß künftig hinsichtlich jeder Beschädigung, welche durch Großherzogliche Truppen oder deren Pferde und Fuhrwerke an Wohnungen, Stallungen, bebautem Gelände und dergleichen herbeigeführt wird, von dem Betroffenen sofort bei dem betreffenden Abtheilungs- beziehungsweise Stations-Commandanten und der Großherzoglichen Bürgermeisterei die Anzeige zu machen ist. Von Großherzoglichem Kriegsmini— sterium werden dann die Abtheilungs-Commandanten ꝛc. Weisung bekommen, Einsicht von den Beschädigungen zu nehmen, soweit dies die Verhältnisse zulassen; die betreffenden Großherzoglichen Bürgermeistereien aber haben die Taxation der Beschädigung sofort zu veranlassen, auch dem Beschädigten eine Bescheinigung über die gemachte Anzeige zu ertheilen. Sollte der Fall vorkommen, daß der Beschädigte und die Großherzog— liche Bürgermeisterei den betreffenden Abtheilungs-Commandanten nicht kennen oder nicht wissen, durch welche speeielle Truppenabtheilung der Schaden verursacht worden ist, so hat der Beschädigte von dem erlittenen Schaden nur der Großherzoglichen Bürgermeisterei Mittheilung zu machen. Die Großherzogliche Bürger— meisterei hat alsdann von dem erhobenen Schadensersatzanspruch dem betreffenden Großherzoglichen Kreisamt und letzteres dem Großherzoglichen Kriegsministerium Anzeige zu machen.
Sie wollen den Inhalt desselben in Ihren Gemeinden bekannk machen und sich vorkommenden Falls genau danach bemessen.
Dr. Goldmann.


