Ausgabe 
12.12.1867
 
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15.

Zu Ur. N. G. 5869. Gießen, am 12. December 1867.

Betreffend: Das Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Zürgermeistereien des Kreises.

Nach Art. 2 der Verfassung des Norddeutschen Bundes erhalten die Bundesgesetze ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Bundeswegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblatts geschieht. Eine Publikation der nur für Oberhessen gültigen Bundesgesetze durch das Großherzogliche Regierungs blatt findet nicht statt. N

Das Bundesgesetzblatt wird Ihnen nicht unentgeldlich geliefert, man kann jedoch auf dasselbe bei

dem nächstgelegenen Postamte abonniren und der Abonnements-Preis beträgt für 40 Bogen 35 kr.; Jahres⸗Abonnements sind nicht eröffnet. Damit die Bundesgesetze den Angehörigen Ihrer Gemeinden bekannt werden, empfehlen wir Ihnen, auf Kosten der Gemeinden auf das Bundesgesetzblatt von dem An fang seines Erscheinens an zu abonniren und nach vollständiger Lieferung von 40 Bogen das Abonne ment regelmäßig zu erneuern.

Die bis jetzt erschienenen und später erscheinenden Gesetze wollen Sie ordnungsmäßig publiciren. Dr. Goldmann.

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