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Gießen, am 30. März 1862.
Betreffend: Die Vollziehung des Art. 71 der Gemeindeordnung, insbesondere die zu Fertigung von Ueberschlägen zuzuziehenden Personen. 5
f i Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Areises.
D Artikel 71 der Gemeindeordnung bestimmt bekanntlich, daß allen Verkäufen, Verpachtungen und Veraccordirungen ein durch hierzu verpflichtete Personen gefertigter Ueberschlag (Schätzung) vorausgehen müsse.
Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß in mehreren Gemeinden die Ortsgerichte zu Ferti— gung dieser Ueberschläge zugezogen worden sind.
Es ist dies unstatthaft, und darf in der Folge nicht mehr geschehen.
Die Ortsgerichte sind ihrer organischen Einrichtung nach lediglich Hülfsbehörden der Justiz und stehen nur allein unter der Aufsicht und Disciplin der Gerichte(s. Edict vom 16. October 1852 Art. 1 und 5.)
Wir können daher ihre Verwendung in Gemeindeverwaltungs angelegenheiten, abgesehen auch von den dadurch den Gemeinden erwachsenden größeren Kosten, schon des Prineips wegen nicht zulassen.
Sie werden deshalb inskünftige für die Bestellung anderer dazu befähigter Personen Sorge tragen.
Es ist dabei vorzugsweise auf besondere Sachkenntniß bezüglich der verschiedenen Gegenstände Bedacht
u nehmen. i Großherzogliches Ministerium des Innern hat in dieser Beziehung bereits durch Ausschreiben vom 5. Juni 1847, Amtsblatt Nr. 30, darauf aufmerksam gemacht, daß da, wo Wiesenwärter angestellt sind, diesen zweckmäßigerweise in der Regel die Abschätzungen des zu versteigernden Grases oder Grummets zu übertragen sein dürfte.
Bei Versteigerung der Producte anderer Gemeinde-Grundstücke, sowie bei Ackerverpachtungen wird es sich dagegen empfehlen, einen der Feldgeschwornen, oder einen sonstigen Feldverständigen zur Schätzung zu verwenden.
Was die in das Baufach einschlagenden Versteigerungen von Arbeiten, Lieferungen oder Veräußerun— gen betrifft, so behält es übrigens bei der bestehenden Vorschrift der Verwendung der Bezirksbauaufseher zu Fertigung der Ueberschläge sein Bewenden.
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