Zu Ur. K. G. 4133.
Gießen, am 2. Juli 1862.
Betreffend: Die Ausstellung von Viehgesundheitsscheinen und von Viehmarktscheinen.
Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Unter Bezugnahme auf unser erlassenes Ausschreiben vom 14. Juli 1858,— Nr. 4 des Amtsblatts— benachrichtigen wir Sie, daß von nun an Viehgesundheitsscheine resp. Begleitscheine beim Verkehr mit Rindvieh nur dann noch für die Umgegend auszustellen sind, wenn eine Rindviehseuche herrschend ist. Solche Scheine können aber nur von denjenigen Orten ausgestellt werden, welche von der Seuche noch verschont geblieben sind, da selbstverständlich in denjenigen Orten, welche mit Sperre bezüglich des Ausführens von Rindovieh belegt sind, das Ausstellen solcher Scheine strengstens untersagt bleiben muß.
Das bisherige Formular der Begleitscheine mit Beschreibung des zu transportirenden Rindviehs kann mit der Aenderung beibehalten werden, daß darin lediglich allgemein bescheinigt wird, daß in dem betreffenden Orte keine ansteckende Krankheit unter der Thiergattung herrsche, welcher das fragliche Stück, angehört.
Sie werden sich hiernach bemessen.
In Verhinderung des Kreisraths: Kekulé, Kreis-Assessor.
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