Ausgabe 
27.10.1862
 
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11.

Zu Ur. K. G. 5887. Gießen, am 27. October 1862.

Betreffend: Die Verrechnung der durch die Bezirksraths⸗ und Landtags⸗ Wahlen für die Gemeinden entstehenden Kosten.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Großberzogliches Ministerium des Innern hat durch Entschließung vom 14. l. M. zu Nr. M. d. J. 10,681 und 14,047 bestimmt, daß in analoger Anwendung der Vorschrift des Gesetzes vom 3. Mai 1858, die Gemeindeausgaben Ar und Zr Klasse betreffend auch die aus Anlaß der Landtags- und Bezirksraths Wahlen für die Gemeinden erwachsenden Kosten(Diäten, Kosten der Formularien), insoweit es nicht schon bisher geschehen, künftig in Zr Klasse unter Rubrik 157 zu verrechnen und auch in gleicher Weise wie die Kosten der Ortsvorstandswahlen in Beilage 8 der Gemeindevoranschläge zu wahren sind.

Sie wollen sich hiernach bemessen und auch die Gemeinde-Einnehmer hiervon in Kenntniß setzen.

Keüschelse r.