Ausgabe 
23.12.1862
 
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16.

Zu Ur. K. G. 6971. Gießen, am 23. December 1862.

Betreffend: Die Oberaufficht über die Gefängnisse, hier insbesondere die Anschaffung von Kleidungsstücken für die Gefangenen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen VBürgermeistereien.

Nachstebenden Abdruck des von Großherzoglichem Ministerium des Innern erlassenen Ausschreibens vom 10. d. Mts. theilen wir Ihnen zur Nachricht und Nachachtung mit.

Hüsch heir

18.

Zu Nr. M. d. J. 13,442. Darmstadt, am 10. December 1862.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche iter ium des Innern

an

die Großherzoglichen Provinzial⸗Directionen und Kreisämter.

Zur Beseitigung entstandener Zweifel und zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens finden wir uns, in Uebereinstimmung mit Großherzoglichem Ministerium der Justiz veranlaßt, nachstehend die Grundsätze mitzutheilen, welche bei Anschaffung von Kleidungsstücken für Gefangene maßgebend sein sollen.

1) Gefangene im Strafarrest, mag dieser im Correctionshause oder in einem Bezirksgefängniß zu verbüßen sein, werden, soweit ihre dahin mitgebrachten Kleider nicht ausreichen, unbedingt für die Dauer des Arrestes auf Kosten des Staats mit der nöthigen Kleidung versehen und zwar ohne Vorbehalt des Ersatzes von den Gefangenen.

2) Detinirte, welche sich in Untersuchungshaft befinden, empfangen während der Dauer der Haft ebenwohl die nöthige Kleidung, welche sie selbst sich nicht anschaffen können oder wollen, auf Kosten des Staats, unter Vorbehalt aber des von ihnen nach rechtlichem Erkenntniß zu leistenden Ersatzes.

3) Die Personen, welche in ein Gefängniß eintreten oder eingeliefert werden, sei es zur Untersuchungshaft, sei es zur Strafverbüßung, müssen für die Reise oder den Transport in das Gefängniß so bekleidet sein, wie es Menschlichkeit und Anstand erfordert, jedoch kann nicht verlangt werden, daß in