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Zu Ur. K. G. 5950. Gießen, am 21. October 1862.
Betreffend: Die Verkündigung der Gesetze und Verordnungen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Vürgermeistereien des Kreises.
Dau unser Ausschreiben vom 5. Januar 1855 wurde Ihnen eröffnet, daß inskünftige jedesmal im amtlichen Theile des Anzeigeblatts derjenige Inhalt der Regierungsblätter bezeichnet werden sollte, dessen Bekanntmachung erforderlich sei..
Da sich nun aber ergeben hat, daß hierdurch Verzögerungen der Verkündigung herbeigeführt worden sind, ein Zweifel über diejenigen Einträge im Regierungsblatt, deren Bekanntmachung erforderlich ist, auch nicht wohl stattfinden kann, so sind wir veranlaßt, das erwähnte Ausschreiben vom 5. Januar 1855 wieder zurückzunehmen, und Sie hiermit anzuweisen, die erforderlichen Bekanntmachungen stets alsbald nach Ein⸗ treffen der Regierungsblätter von Amtswegen eintreten zu lassen.
Keüscch ler.


