Ausgabe 
17.2.1862
 
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2.

Zu Ur. R. G. 1189. Gießen, am 17. Februar 1862.

Betreffend: Die Portofreithümer, insbesondere das Portofreithum der dienstlichen Correspondenz der Behörden in Angelegenheiten der Kirchen, Schulen, Stiftungen und der Gemeinden.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Vorstände der Rirchen, Schulen, Stiftungen und Gemeinden.

Es sind in neuerer Zeit hin und wieder Briefe einzelner Vorstände uns zugekommen, einestheils, welche, obgleich portopflichtig, irrig als Dienstsache bezeichnet waren, und anderntheils, bei welchen, obgleich sie Dienstsachen betrafen, die ordnungsmäßige Bezeichnung als Dienstsache auf der Adresse fehlte und deshalb von der Post Porto in Anspruch genommen wurde. N

Da in Folge der neueren Einrichtung der Landpost die Correspondenz der Behörden beinahe aus⸗ schließlich durch die Post vermittelt wird, so ist eine verdoppelte Aufmerksamkeit bezüglich der vorschrifts mäßigen Anwendung der in Betreff der Portofreithümer vorliegenden Bestimmungen erforderlich.

Indem wir dieselben hiermit einschärfen, bemerken wir noch besonders:

1) Hinsichtlich der Frage, welche Gegenstände portofrei und welche portopflichtig sind, haben Sie das Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter vom 30. Octo⸗ ber 1857, welches Ihnen seiner Zeit mit unserem Amtsblatte Nr. 13 vom 10. December 1857 mitgetheilt wurde, fortwährend zur Richtschnur zu nehmen und dasselbe genau zu befolgen.

2) Briefe, welche nach ihrem Inhalt in Gemäßheit dieser Vorschriften als portofrei erscheinen, können das Portofreithum gleichwohl nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie als wirkliche Dienstsachen auf der Adresse in vorgeschriebener Weise als solche bezeichnet sind. Diese Bezeichnung muß nach der Verordnung vom 31. März 1818 F. 13 P. unter Beifügung der Diensteigenschaft und Namensunterschrift der Behörde geschehen. Zugleich haben diejenigen Behörden, welche zur Führung herrschaftlicher Siegel berechtigt sind, ihre Briefe mit denselben zu versiegeln.

Sollten durch Nichtbeobachtung dieser Vorschriften Klagen, rèsp. Portoansprüche von Seiten der Post veranlaßt werden, so sind die Zuwiderhandelnden dafür verantwortlich.

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