Ausgabe 
13.8.1862
 
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. Zu Ur. K. G. 4883. Gießen, am 13. August 1862. Betreffend: Gesetz über die Presse. Das ** 0 0 Großherzogliche Kreisamt Gießen A * an 0 die Großherzoglichen Bürgermeistereien dieses Kreises. er Art. 48 des in obigem Betreff erlassenen Gesetzes vom 1. l. Mts. lautet: 1 Druckschriften dürfen bei Vermeidung einer Strafe von drei bis dreißig Gulden an öffentlichen Orten nur mit Erlaubniß der Localpolizeibehörde und an solchen Stellen öffentlich angeschlagen oder angeheftet werden, welche als hierzu geeignet von der Localpolizeibehörde bezeichnet worden sind. Jene Erlaubniß ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn die Anschlagzettel oder Placate einen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Sehens würdigkeiten, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerblichen Verkehr. Auf amtliche Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind vorstehende Bestimmungen nicht anwendbar. Auf erfolgte Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 3. l. Mts. zu Nr. M. d. I. 8428 ermächtigen wir Sie, die Erlaubniß zum Anschlagen oder Anheften von Ankündigungen, welche Nach- richten der im zweiten Absatze des obigen Art. 48 bezeichneten Art zum Gegenstande haben, z. B. Theater zettel, Meßanzeigen ꝛc. ein für allemal solchen Personen zu ertheilen, von denen anzunehmen ist, dasz sie die ihnen ertheilte Erlaubniß nicht mißbrauchen werden. Küsch her. 95

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