9.
Zu Mr. K. G. 5220. Gießen, am 8. September 1862.
Betreffend: Die Ausübung der Hebammenpraris durch andere Personen, als die angestellten Gemeinde-Hebammen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien dieses Kreises.
. von Großherzoglichem Ministerium des Innern in obigem Betreff erlassene Verfügung bringen wir in nachstehendem Abdrucke zu Ihrer Kenntniß. ee
13.
——
Zu Nr. M. d. J. 8427. Darmstadt, am 26. August 1862. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche N fte i un des Innern
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Wir haben auf die Beschwerden von Gemeinde-Hebammen, welchen bei ihrer Anstellung die ihnen durch ihre Dienstleistungen zufallenden Gebühren in Anschlag gebracht werden, verfügt, daß, wenn ohne Schuld der Gemeinde-Hebamme ihre Dienste bei einer Geburt nicht in Anspruch genommen werden, die Gebühren dafür demohngeachtet in den geeigneten Fällen von den Betheiligten an die Gemeinde-Hebamme zu bezahlen sind.
f Auf den Wunsch der beiden Kammern der Stände, daß, weil es Pflicht der Gemeinde sei, die Ge— meinde-Hebammen angemessen zu besolden, diejenigen, welche von den Diensten der letzteren keinen Gebrauch machen, nicht zur Zahlung der Gebühren an die Gemeinde-Hebamme angehalten werden, daß vielmehr den Gemeinde-Hebammen die deßfallsigen Verluste aus der Gemeindekasse vergütet werden möchten, verfügen wir hiermit, daß künftig hiernach verfahren, jedoch unsere Genehmigung in den einzelnen Fällen eingeholt werden soll.
„ eie e e e e Hallwachs.


