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Zu Ur. K. G. 4282. Gießen, am 5. November 1862.
Betreffend: Die Verpachtung der Gemeindejagden; insbsondere die Berechnung der Pacht⸗Zeit. Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Un für die Folge Anstände in Bezug auf die Berechnung und Erhebung des Pachtgeldes zu ver— meiden, wie sie in einzelnen Gemeinden des Kreises vorgekommen sind, beauftragen wir Sie, in allen Fällen, in welchen eine Gemeindejagd nicht auf eine Anzahl ganzer Jahre, sondern von Aufgang der Jagd im Herbste des einen Jahres bis zum Schlusse derselben im Frühjahre eines späteren Jahres verpachtet wird, in die Verpachtungsbedingungen die Bestimmung aufzunehmen, daß die erste Periode von Aufgang der Jagd bis zum Schlusse— vom Herbst eines Jahres bis Frühjahr des nächstfolgenden Jahres— für ein volles Pachtjahr zu rechnen, und dafür die ganze Jahrespachtsumme zu entrichten ist.
ich ler.


