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Zu Ur. R. G. 2567. Gießen, am 29. April 1861. Betreffend: Das Verzapfen von Getränken auf Jahrmärkten. f
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
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die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Nachstehende Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 17. April d. J. Nr. 4446 erhalten Sie zu Ihrer Nachachtung. e e e
8.
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Zu Nr. M. d. J. 4446. Darmstadt, den 17. April 1861.
Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Ministerium 61
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Wir finden uns veranlaßt, in Bezug auf das Verzapfen von Getränken auf Jahrmärkten ꝛc. Ihnen die nachstehenden Bestimmungen zu Ihrem Bemessen mitzutheilen: 1) Die an dem Orte eines Jahrmarktes wohnenden und concessionirten Wirthe bedürfen zum Verzapf 65 199 Jahrmarkte außerhalb ihrer Wohnung keiner besonderen Concession, sondern nur einer polizeilichen rlaubniß.
2) Den bereits concessionirten Wirthen in andern Orten als denen des Jahrmarkts-Ortes, sowie
nicht concessionirten Wirthen, ist dagegen der Verzapf auf demselben nicht zu gestatten.
3) Bei Jahrmärkten im Freien, in Lagern, bei Revüen ꝛc. ist nur den bereits concessionirten Wirthen verschiedener Orte, ohne Unterschied, das Verzapfen von Getränken nachzugeben. Dieselben bedürfen auch hierzu nur einer polizeilichen Erlaubniß, nicht aber einer weiteren förmlichen Conkession.
Die unter 1 und 3 erwähnte polizeiliche Erlaubniß zum Ausschenken von geistigen Getränken auf Jahrmärkten ꝛc. an Solche, welche die Erlaubniß zum Wirthschaftsbetrieb erhalten und ein Gewerbspatent ausgewirkt haben, kann nach dem Ministerial-Amtsblatt Nr. 8 von 1856 zu Artikel 196 des Polizeistraf— gesetzes von der Localpolizeibehörde ertheilt werden.
In Verhinderung des Ministers: 0 e e e e e e e. Hallwachs.


