10.
Zu Ur. N. G. 4241. Gießen, am 24. Zuli 1861.
Betreffend: Die Einsendung der Tagebuchs⸗Auszüge von Gemeinde, Kirchen⸗Rechnern ꝛc. Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Kirchenvorstände.
Nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 15. d. Mts. zu Nr. M. d. J. 8031 sollen die Rechner der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen ꝛc. bei jeder gefoderten Einsendung von Tagebuchs⸗ Auszügen, unter dem hierin berechneten Reste, das Ergebniß eines gleichzeitig vorzunehmenden Kassesturzes in nachstehender Form beifügen und unterschreiben:
„Anmerkung: Nach dem heute gleichzeitig mit dem vorstehenden Abschlusse des
„Tagebuchs vorgenommenen Kassesturze waren in Kasse baar vorhanden fl. kr. „der Rest nach oben beträgt 5 5 5 5. 0 5 5.—— 5 0 kr. „verglichen, so fehlen(sind mehr) in Kasse r c 5 „welche von mir zugeschossen(in Kasse belassen) wurden.
den ten 18
Der Gemeinde-(Kirchen-) Rechner: N N.“
Sie werden die Rechner Ihrer resp. Gemeinden, Kirchen, Stistungen ꝛc. hiernach bedeuten. Küchler.


