Ausgabe 
16.7.1861
 
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Zu Rr. R. G. 4051. Gießen, am 16. Zuli 1861.

Betreffend: Das Aufdingen und Lossprechen der armen Lehrlinge.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien und di Vorstände der Zünfte.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern hat durch Erlz vom 10. d. Mts. zu Nr. M. d. J. 7680 auf unseren Antrag verfügt: daß das Aufdingen und Lossprechen armer Lehrlinge stete ganz unentgeltlich zu geschehen hat, und daß dieser Grundsatz auch nicht damit umgangen weren darf, daß die betreffenden Meister für die Aufding- und Lossprechgelder haftbar erklärt werdn.

Wir setzen Sie hiervon mit der Weisung in Kenntniß, simge auf Befolgung dieser Vorschrift zu achten.

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