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Zu Ur. N. G. 6251. Gießen, am 8. November 1861.
Betreffend: Die Erstattung von Heiraths-Berichten.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
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E. kommt öfter vor, daß durch nicht genaue Bezeichnung der Brautleute in den Heiraths-Berichten, namentlich bezüglich deren Vornamen, Weiterungen veranlaßt werden, weil die Geistlichen angewiesen sind, stets auf genaue Uebereinstimmung der Namen bei Tauf- und Heiraths⸗Protokollen zu achten.
Um solches für die Zukunft zu vermeiden, weisen wir Sie an, bei Erstattung von Heiraths-Berichten immer genau sämmtliche Vornamen der Brautleute anzugeben, und wenn irgend ein Zweifel bezüglich der Vornamen besteht, deßfalls bei dem betreffenden Pfarramte die nöthigen Erkundigungen einzuziehen.
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