Ausgabe 
8.11.1861
 
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15.

Zu Ur. N. G. 6251. Gießen, am 8. November 1861.

Betreffend: Die Erstattung von Heiraths-Berichten.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

E. kommt öfter vor, daß durch nicht genaue Bezeichnung der Brautleute in den Heiraths-Berichten, namentlich bezüglich deren Vornamen, Weiterungen veranlaßt werden, weil die Geistlichen angewiesen sind, stets auf genaue Uebereinstimmung der Namen bei Tauf- und Heiraths⸗Protokollen zu achten.

Um solches für die Zukunft zu vermeiden, weisen wir Sie an, bei Erstattung von Heiraths-Berichten immer genau sämmtliche Vornamen der Brautleute anzugeben, und wenn irgend ein Zweifel bezüglich der Vornamen besteht, deßfalls bei dem betreffenden Pfarramte die nöthigen Erkundigungen einzuziehen.

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