Ausgabe 
6.2.1861
 
Einzelbild herunterladen

Zu Ur. N. G. 883. Gießen, am 6. Februar 1861.

Betreffend: Die Darmstädter Zeitung.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien dieses Kreises.

Es ist schon mehrfach von Schullehrern und andern Personen der Wunsch ausgesprochen worden, Gelegenheit zum Lesen der Darmstädter Zeitung zu erhalten. Da die Darmstädter Zeitung mit dem ihr beigegebenen Feuilleton bestimmt ist, nicht allein durch Mittheilung der wichtigeren politischen Ereignisse und Darstellung aller interessanten Begebenheiten und Zustände des Großherzogthums eine belehrende Unter haltung zu gewähren, sondern insbesondere auch den patriotischen Sinn zu wecken und zu nähren, alles Gemeinnützige zu fördern und in jeder Hinsicht bildend und veredelnd zu wirken, so kann es nur wünschens werth erscheinen, daß dieses Blatt einen möglichst großen Leserkreis im Lande finde.

Wir weisen Sie daher an, nicht allein den Schullehrern, sondern auch andern Personen Gelegenheit zum Lesen der Darmstädter Zeitung dadurch zu geben, daß die von den Gemeinden gehalten werdenden Exemplare dieses Blattes auf Ihrem Büreau zur Einsicht offen gelegt oder auch den Interessenten zum Lesen in ihrer Wohnung, vorbehältlich der Rückgabe in unversehrtem und reinlichem Zustande, zugestellt werden.

ch le.