Ausgabe 
3.12.1861
 
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17.

Zu Rr. R. G. 4847. Gießen, am 3. Becember 1861.

Betreffend: Die Regulirung der Ortsuhren.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Mut die Bestimmungen, welche in obigem Betreff durch unser Ausschreiben vom 12. Juni 1855

Nr. 21 des Amtsblattes getroffen worden sind, auch nach Uebernahme des Bezirksbotenwesens durch die Post vollständig zur Ausführung kommen können, sollen, nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des

Innern vom 20. August l. J. zu Nr. M. d. J. 9285 Ministerial-Amtsblatt Nr. 16 darnach die

an die Stelle der Bezirksboten tretenden Landpostboten, welche bestimmungsgemäß Uhren zu führen haben, mit geeigneter Anweisung versehen werden.

Indem wir Sie hiervon in Kenntniß setzen, beauftragen wir Sie, dafür Sorge zu tragen, daß die zur Empfangnahme der Zeitmeldung bestimmten Personen pünktlich zur Stelle sind, damit in den einzelnen

Ortschaften jeder unnöthige Aufenthalt vermieden wird. ich e k.