17.
Zu Rr. R. G. 4847. Gießen, am 3. Becember 1861.
Betreffend: Die Regulirung der Ortsuhren.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Mut die Bestimmungen, welche in obigem Betreff durch unser Ausschreiben vom 12. Juni 1855—
Nr. 21 des Amtsblattes— getroffen worden sind, auch nach Uebernahme des Bezirksbotenwesens durch die Post vollständig zur Ausführung kommen können, sollen, nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des
Innern vom 20. August l. J. zu Nr. M. d. J. 9285— Ministerial-Amtsblatt Nr. 16— darnach die
an die Stelle der Bezirksboten tretenden Landpostboten, welche bestimmungsgemäß Uhren zu führen haben, mit geeigneter Anweisung versehen werden.
Indem wir Sie hiervon in Kenntniß setzen, beauftragen wir Sie, dafür Sorge zu tragen, daß die zur Empfangnahme der Zeitmeldung bestimmten Personen pünktlich zur Stelle sind, damit in den einzelnen
Ortschaften jeder unnöthige Aufenthalt vermieden wird. ich e k.


