Ausgabe 
2.4.1859
 
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Gewerbsbetrieb aber soll das Formular Anlage 2 zur Anwendung gebracht werden. Die Wahl der An wendung des einen oder anderen Formulars wird unseres Erachtens ohne Anstand der Verständigung zwischen den Bürgermeistereien und Steuercommissariaten überlassen bleiben können.

Selbstverständlich kann die erste Anlegung dieser Register und beziehungsweise Geschosse nur aus den Hauptsteuerlisten der Großherzoglichen Steuercommissariate geschehen; da aber diese Actenstücke den Steuer commissariaten ganz unentbehrlich sind und ohnehin nicht aus den Büreaux dieser Behörden entfernt werden dürfen, so kann die erste Aufstellung der Gewerbe-Register und Geschosse nur von den Großherzoglichen Steuercommissariaten vorgenommen werden, was sich auch ohnehin in manch' anderer Beziehung als zweck mäßig erweist.

Obschon nun die Großherzoglichen Steuercommissariate gerade im Augenblicke mit wichtigen und zum Theil sehr umfangreichen Aufträgen in der That überlastet sind, so blieb uns unter den vorliegenden Um ständen, und da die Aufstellung der fraglichen Register, welche die Basis für die demnächstigen Gewerb steuerregulirungen bilden, keinen Aufschub mehr erleiden kann, doch nichts übrig, als die Großherzoglichen Steuercommissariate, wie gleichzeitig mit diesem geschehen ist, zu ermächtigen und anzuweisen, sich der An⸗ fertigung der Gewerbe-Register und resp. Geschosse auf Verlangen der Großherzoglichen Bürgermeistereien alsbald zu unterziehen.

Indem wir Sie hiervon in Kenntniß setzen, bemerken wir Ihnen zugleich, daß das Formular zu den Gewerbe-Registern und Geschossen bei der hiesigen Hofbuchdruckerei von Ernst Becker vorräthig ist. Indessen wird es unsers Erachtens am zweckmäßigsten sein, wenn der Bezug des Bedarfs an Formular für die erste Aufstellung auf Kosten der respectiven Gemeinden den Großherzoglichen Steuercommissariaten überlassen wird, da dieselben die Größe des Bedarfs am sichersten beurtheilen können.

Die Gewerbe-Register werden nach ihrer Aufstellung am geeignetesten in feste Bände zu binden sein, während die Aufbewahrung der Gewerbe-Geschosse am besten in Kapseln von starkem Pappdeckel geschieht.

Anlangend endlich die Form der Fortführung dieser Documente, so ist diese aus den anliegenden Beispielen ohne weitere Erörterung klar.

Die Fortführung der Gewerbe-Register selbst gründet sich bekanntlich nach weiterer Vorschrift des Eingang erwähnten§. 15 der Gewerbsteuer-Verordnung auf alljährig von den Ortsvorständen sorgfältig vorzunehmende Ermittelungen und wollen wir deßhalb bei dieser Gelegenheit nicht unterlassen, das in dieser Beziehung im obenerwähnten Schreiben vom 6. August v. J. gestellte Ersuchen hier zu wiederholen, damit Sie Veranlassung nehmen, die Großherzoglichen Bürgermeistereien nochmals auf ihre Verpflichtung zur kräftigen Mitwirkung bei den Steuer-Regulirungen hinzuweisen. Dabei machen wir noch besonders darauf aufmerksam, daß nach§. 16 der mehrerwähnten Gewerbsteuer-Verordnung auch die Gewerbe-Register, wie die Tagebücher über Ab- und Zugang der Gewerbe, jedesmal am 31. Juli von den Bürgermeistereien abzuschließen und den Steuercommissariaten zuzufertigen sind.

Hiernach ersuchen wir Sie, an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Ihres Bezirks das Erforderliche alsbald verfügen zu wollen.

Wegen der den Großherzoglichen Steuercommissariaten für die Aufstellung der Gewerbe-⸗Register ꝛc.

zu leistenden Vergütung soll später Verfügung erfolgen. Görtz.

Göringer.