Ausgabe 
2.4.1859
 
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4.

Zu Ur. R. G. 2510. Gießen, am 2. April 1859.

Betreffend: Die Gewerbsteuergesetzgebung, insbesondere die Aufstellung und Fortführung der alphabetischen Gewerbe-Register.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Inden wir Ihnen das im Abdruck folgende Schreiben Großherzoglicher Ober-Steuer-Direction vom 15. v. Mts. zu Nr. O. St. D. 2927 zur Kenntnißznahme und Nachachtung mittheilen und bemerken, daß Ihnen von dem darin angezogenen Schreiben vom 6. August v. J. zu Nr. O. St. D. 9492 in un⸗ serem Amtsblatte Nr. 6 vom 12. August 1858 zu Nr. K. G. 5333 Nachricht gegeben worden ist, weisen wir Sie an, wegen der Anfertigung der Gewerbe-Register alsbald mit dem Großherzoglichen Steuer Commissariate sich in Benehmen zu setzen.

In keinem Orte des Kreises ist der Gewerbsbetrieb und der Ab- und Zugang der Gewerbe so be deutend, daß die Aufstellung förmlicher Geschosse erforderlich ist, vielmehr werden blose Verzeichnisse der Gewerbtreibenden mit Angabe ihrer sämmtlichen Gewerbe und der dabei verwendeten Gehülfen, zu welchen das in nachstehendem Schreiben erwähnte zweite Formular gebraucht werden soll, genügend sein.

Küsch ler.

Zu Nr. O. St. D. 2927. Darmstadt, den 15. März 1859.

Die Großherzogliche Obersteuerdirection

die Großherzoglichen Kreisämter.

Wie wir in unserem generellen Schreiben vom 6. August v. J. zu Nr. O. St. D. 9492 bereits hervorgehoben haben, ist nach§. 15 der Gewerbsteuer-Verordnung vom 17. Juli v. J. von den Großher zoglichen Bürgermeistereien über sämmtliche Gewerbtreibende der betreffenden Gemeinden ein alphabetisches Gewerbe-Register anzulegen und gehörig fortzuführen. Vorliegender höchster Verordnung zu Folge sollen nun diese Register die aus den 2 anliegenden Mustern ersichtliche Einrichtung erhalten und zwar sollen für Gemeinden, wo der Gewerbsbetrieb und der Ab- und Zugang der Gewerbe schon von größerer Bedeutung ist, förmliche Gewerbegeschosse, wodurch die Einhaltung der nothwendigen alphabetischen Ordnung allein ermöglicht wird, nach Formular Anlage 1 aufgestellt, in den übrigen Gemeinden mit minder bedeutendem