Ausgabe 
31.3.1855
 
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15.

Zu Nr. K. G. 3204. Gießen am 31. März 1855. Betreffend: Den Hausirhandel.

Das Großherzogliche

Kreis-Amt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern an die Kreisämter vom 1 d. M. z. Nr. M. d. J. 3967 theile ich Ihnen zur genauen Befolgung der darin eingeschärften Grund ätze mit. uche r.

Das Großherzogliche Nini terium des In nen

an die Großherzoglichen Kreisämter.

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß häufig Kinder von 14 15 Jahren als Hausirgehülfen verwendet werden und zu diesem Behufe von den Großherzoglichen Bürgermeistereien Abschriften der be treffenden Hausirpatente erhalten, sowie auch nicht selten, der Vorschrift in§. 9 der Verordnung vom 6. November 1846 zuwider, mehr Abschriften der dem Hausirer ertheilten Erlaubniß und seines Patentes für Gehülfen ausgefertigt werden sollen, als Gehülfen desselben bei Regulirung seines Gewerbsteuer Capitals in Ansatz gekommen sind. Wir beauftragen Sie daher, den Großherzoglichen Bürgermeistereien einzuschärfen, daß nur Personen, welche mindestens 21 Jahre alt sind, als Gehülfen von Hausirern zuge lassen werden und zu diesem Behufe eine Abschrift des betreffenden Hausirpatents erhalten können, daß aber überhaupt nicht mehr Abschriften eines Hausirpatents für Gehülfen des Hausirers ausgefertigt werden dürfen, als Gehülfen bei der Regulirung des Gewerbsteuer-Capitals desselben in Ansatz ge kommen sind. ü

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