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Zu Nr. K. G. 3183. 55 Gießen am 27. Mürz 1855.
Betreffend: Das Rösten des Flachses und Hanfes in fließenden Wassern.
Das Großherzogliche
Kreis-Amt Gießen
an
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die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
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ö Aus den in Folge der technischen Besichtigung der Bäche erstatteten Gutachten habe ich entnommen, alen die desfalls
daß viele Gewässer zum Rösten des Flachses und Hanfes benutzt werden. Wenn derm
bestehenden Verbote auch nicht mehr aus landwirthschaftlichen Gründen streng gehandhabt werden, so darf
doch anderer Seits nicht verkannt werden, daß diese Wassernutzung in gesundheits- und wasserpolizeilicher
Hinsicht viele Nachtheile mit sich führt. Um diese möglichst zu vermeiden, beauftrage ich Sie, strenge
5 darauf zu achten:
1) daß nur in angemessener Entfernung vom Dorfe und an Stellen, wo keine Viehtränken
ö oder Durchfahrten sind, Flachs oder Hanf zum Rösten eingelegt wird, denn durch die ö Fäulniß einzelner Theile dieser Gewächse wird das Wasser für Thiere und Menschen zum
Genuß durchaus unbrauchbar gemacht und entsteht eine Ausdünstung, welche die Luft ver—
pestet und verschiedene Krankheitsstoffe erzeugt.
2) daß alle Dämme, welche in dem Bach zu diesem sofort wieder entfernt werden. Ich verweise Sie in dieser Beziehung auf den Art. 19 des
* Gesetzes vom 18. Februar 1853, wonach diejenigen, welche Ihren desfallsigen Aufforde—⸗ rungen nicht Folge leisten, mit 30 kr. bis 10 fl. bestraft werden können. Schließlich empfehle ich Ihnen, möglichst dahin zu wirken, daß in Ihren Gemeinden besondere Röstgruben angelegt werden. In Verhinderung des Kreisraths: Pietsch, Regierungs- Assessor.
Zweck errichtet, nach beendigtem Gebrauch


