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Zu Nr. K. G. 3018. Gießen am 26. März 1855.
Betreffend: Die Verrechnung der Forststrafen in
Das Großherzogliche
Kreis-A mt Gießen
an
den Gemeinde- Rechnungen.
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Mittelst Ausschreibens vom 12. l. M. zu Nr. M. d. J. 2256, Ministerial-Amtsblatt Nr. 17, hat Großherzogliches Ministerium des Innern, unter Aufhebung des F. 59 der JIunstruction für Ausstellung und Revision der Gemeinde-Voranschläge, verfügt, daß die Forststrafantheile der Gemeinden, mit dem ihnen zukommenden Holzwerth und Schadensersatz, künftig unter der Rubrik: 5, „Von Waldungen“ in Einnahme zu verrechnen seien.
Sie wollen sich bei Aufstellung des nächsten Voranschlags und für alle Folgezeit hiernach bemessen.
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