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12.
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Zu Nr. K. G. 2837. a Gießen am 21. März 1855.
Betreffend: Die Einbringung der Communalintraden.
Das Großherzogliche
Kreis-A met ie e
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Gemeindeeinnehmer des Kreises.
Das nachstehend abgedruckte Ministerial-Amtsblatt theile ich Ihnen zur Nachricht und Nach— achtung mit. f Kü ch ler
16.
Zu Nr. M. d. J. 3795. Darmstadt am 7. März 1855.
Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche ier nm des Inner u
2 an die Großherzoglichen Kreisämter.
Zur Beseitigung von Zweifeln, welche über den Sinn des Schlußsatzes des§. 59 der Instruction vom 24. Mai 1833 wegen Beitreibung der Comunalintraden entstanden sind, eröffnen wir Ihnen, in Uebereinstimmung mit der Auslegung, welche von der Finanzverwaltung dem correspondirenden 8. 34 der Steuer⸗Executionsorduung vom 2. März 1820 gegeben wird, daß jene Bestimmung des§. 59 der In⸗ struction vom 24. Mai 1833,— abgesehen von dem darin den aus dem laufenden und verflossenen Jahre her rückständigen Communalsteuern zuerkannten Vorzugsrechte,— in der Art in Anwendung zu bringen ist, daß in dem darin bezeichneten Falle von dem Käufer eines Grundstücks die hierauf haftenden Communal⸗ steuern, insoweit sie nicht von dessen früherem Besitzer beigetrieben werden können, nur für das laufende und für das verflossene Jahr, nicht aber für frühere Jahre, gefordert und von demselben beigetrieben
werden sollen.
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v. Dal wig k. Reuling.
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