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Zu Nr. K. G. 8121. Gießen am 19. September 1855.
Betreffend: Die Anpflanzung von Obstbäumen auf die Vicinalwege begrenzenden Grundstücken.
Das Großherzogliche
is Amt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Der F. 13 der Instruction vom 11. Juli 1838, wonach auf den an den Vieinalwegen liegenden Grundstücken Reihen von Obstbäumen gepflanzt werden sollen, ist bis jetzt in vielen Gemeinden des Kreises theilweise unbefolgt geblieben. In Gemäßheit Erlasses des Ministeriums des Innern vom 27. August l. J. zu Nr. M. d. J. 11440 bin ich daher veranlaßt, die desfalls bestehenden Vorschriften hiermit einzuschärfen:
1) In allen Fällen, in welchen die Lage der Chausseen auf hohen Dämmen und an Abhängen, oder sonst eine Beschaffenheit derselben die Anlage von Baumpflanzungen zur Sicherung gegen Gefahr erforderlich erscheinen lassen, sowie auch in Gegenden, wo dichte Nebel, bedeutender Schneefall, oder Ueberschwemmungen der Straßen auf größere Strecken, oder längere Dauer vorkommen und Baum- pflanzungen als Merkmale für die Richtung der Chausseen dienen, sollen solche auf den äußern Rand zu stehen kommen. Es ist jedoch hierbei die Anpflanzung von Aepfelbäumen, als einer solchen Obst⸗ sorte, die durch die Art ihres Wuchses die Passage beeinträchtigt, nicht zu empfehlen.
2) In allen übrigen Fällen sind die Baumpflanzungen von dem äußersten Rande der Seitenpfäde der
Chausseen in der Regel 18 Fuß oder eine Klafter 8 Fuß entfernt anzulegen, und zwar dergestalt, daß die einzelnen Bäume 36—40 Schritte von einander entfernt zu stehen kommen. Wo ausnahmsweise andere Entfernungen gewünscht werden, ist unter näherer Begründung deshalb besondere Vorlage zu machen. 3) Die Regelung der Pflanzungen in Gemäßheit dieser Bestimmungen hat unter Zuziehung der be⸗ treffenden Bezirksbau-Aufseher zu geschehen. 4) Ist von Ihnen darauf zu achten, daß auch die Lücken der bestehenden Obstalleen an Vieinalwegen überall ergänzt werden. Es wird empfehlenswerth sein, die einzelnen Eigenthümer der an den Chausseen liegenden Grundstücke dazu zu vermögen, daß sie Bäume durch Sie vorlagsweise aus der Gemeindekasse an— schaffen lassen, dergestalt, daß der Ersatz durch Erhebung in Terminzahlung wieder erfolgt. Sollten jedoch die Eigenthümer vorziehen, die Bäume selbst anzuschaffen, so steht ihnen dies frei. In Fällen der Widersetzlichkeit gegen die Ausführung vorstehender Bestimmungen werden Sie Anzeige machen und geeignete Anträge stellen, wonach von hieraus die weiter erforderlichen Maßregeln ergriffen werden sollen. Küche er


