Ausgabe 
18.4.1855
 
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18.

Zu Nr. K. G. 2872, 2876 und 3211. Gießen am 18. April 1855.

Betreffend: Die Ausführung des Reglements über das bei Wildschadensklagen einzuhaltende Verfahren, ins⸗ besondere die Bestellung des Tarationspersonals.

Das Großherzogliche

N%»dsfß Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Zur Beseitigung mehrfach erhobener Zweifel eröffne ich Ihnen, daß die Gebühren des Taxations⸗ Personals mit Genehmigung der höchsten Staatsbehörde in folgender Weise regulirt worden sind: 1) Die Amts⸗Taxatoren und deren Ersatzmänner haben zu beziehen 5 e

,,,,. b. für Aufstellung der Besichtigungs-Protokolle nebst Kosten⸗Verzeichniß und sonstiger schriftlicher Geschäftsführung, nach deren geringerer oder größerer Beschäftigung,

außer der Entschädigung für wirklich gehabte Auslagen an Botenlohn e... I bis 2 fl.

2) Die übrigen Taxatoren und deren Ersatzmänner haben zu beziehen an Diäten e, l, k

3) Der Techniker JJ ͤ ę! 4) Der Techniker, wenn er nicht zur Haltung eines Dienstpferdes amtlich verbunden und deshalb schon entschädigt ist, sowie sämmtliche Taxatoren erhalten außerdem an Transportkosten, bei einer Entfernung von wenigstens zwei Stunden. 1 k. ,,,/ Unter zwei Stunden werden Transportkosten nicht vergütet; falls nicht deshalb ein besonderer Recht⸗ fertigungsgrund nachgewiesen wird. 1 Von selbst versteht es sich, daß wenn das Geschäft nur einen halbtägigen Zeitaufwand erfordert, auch

nur die Diäten für einen halben Tag in Ansatz gebracht werden können.

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