Ausgabe 
15.11.1855
 
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33.

Zu Nr A G. 9934. Gießen am 15. November 1855.

Betreffend: Die Ausführung des§. 4 der n Ordnung auf bereits versicherte Gebäude.

Das Großherzogliche

Amt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Bignehend auf mein Ausschreiben vom 27. August 1855 beauftrage ich Sie, den Ab- oder Zugang ene Gewerbe, wenn die betreffenden Gebäude dadurch Veränderungen an ihrem Werthe, beziehungsweise an ihren Brandversicherungs- Kapitalien auch nicht erleiden, jährlich den Großher⸗ zoglichen Steuercommissären zum Behufe der Wahrung in den Brandkatastern besonders anzuzeigen, die Eigenthümer der betreffenden Gebäude auch auf die bestehende Vorschrift aufmerksam zu machen, damit solche bei zugegangenen feuergefährlichen Gewerben in Rücksicht auf den im Falle eines Brandes erfolgenden Ab zug nach der gesetzlichen Erlaubniß ihre Versicherungs-Kapitalien entsprechend erhöhen, dagegen bei Ein stellung von dergleichen Gewerben die Herabsetzung der Versicherungssumme um den erhöhten Betrag er wirken und zu diesem Behufe die erforderliche Erklärung abgeben mögen.

Küsch her.