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Zu Nr. K. G. 10163. Gießen am 15. November 1855.
Betreffend: Die Verbüßung der Feldstrafen durch Arbeit oder Gefängniß.
Das Großherzogliche
Kreis Amt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Die Ueberwachung des Abverdienstes der Feldstrafen hat seither viele Schreibereien und große Mühe
verürsacht. Der Grund davon liegt hauptsächlich darin, daß von Ihnen die Vorschriften der Verordnung vom 13. Mat 1842, Regierungsblatt S. 266 ff., nicht gehörig besolgt werden. Indem ich Sie deshalb auf diese Verordnung ausdrücklich aufmerksam mache, empfehle ich Ihnen deren genaue Befolgung strengstens an.
Namentlich haben Sie, wenn der Sträfling auf die erste Vorladung keine Folge leistet, nach§. 18 sofort Ungehorsams-Anzeige bei dem Landgericht zu erheben, und diese Anzeige im Falle des§. 22 sofort zu wiederholen. Wäre dieses Verfahren von Ihnen immer eingehalten worden, so könnten nicht einzelne Posten Jahrelang nachgeschleift werden.
Auch sind die zu Ihrer eigenen Notiz über den Stand der Sache dienenden Bemerkungen nicht in die Specialverzeichnisse selbst einzutragen, sondern es sind hierüber nach§. 24 besondere Verdienst-Tagebücher von dem Aufseher zu führen, und diese Ihnen von Woche zu Woche vorzulegen. Dagegen sind die Rubriken der Specialverzeichnisse von Ihnen immer gehörig auszufüllen und zwar direct bei den einzelnen von dem Rentamt eingetragenen Nummern, nicht getrennt von diesen, wie es zuweilen vorkommt, auf ganz anderen Seiten. Die verbleibenden Reste sind in die hierfür vorgesehene Columne auszuscheiden, und gleich dem wirklichen Abverdienst zu summiren.
Endlich verweise ich Sie auf den§. 30, und erwarte, daß Sie dessen Vorschrift, die seither gar nicht beobachtet wurde, in Zukunft pünktlich nachkommen.
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