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Gießen am 15. Januar 1855.
Zu Nr. K. G. 423.
Betreffend: Werbungen für ausländischen Kriegsdienst.
Das Großherzogliche
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an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Dae dem Vernehmen nach in der Schweiz, den Niederlanden, sowie auch in einigen Gegenden Deutsch⸗ lands Werbungen für fremden Kriegsdienst, ja selbst die Errichtung von Werbebüreaus beabsichtigt sein sollen, so mache ich Sie, in Gemäßheit Ausschreibens Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 5. Januar 1855, zu Nr. D. 251, auf den Art. 144 des Großherzoglichen Strafgesetzbuches aufmerksam, welcher bestimmt:
„Wer, ohne Erlaubniß der Staatsregierung und innerhalb der Grenzen des Großherzogthums, „nicht zu Gunsten des Feindes(Art. 136. Nr. 4), Werbungen für auswärtige Kriegsdienste „treibt, soll zu Correctionshausstrafe bis zu einem Jahre verurtheilt werden.“
„Wenn aber dadurch Militärpersonen zur Desertion, oder Militärpflichtige zum Austritte ver⸗ „leitet worden sind, so tritt Correctionshausstrafe von ein bis vier Jahren ein.“
„Die nicht zu Gunsten des Feindes geschehene Verleitung von Militärpersonen zur Desertion, „ohne Anwerbung für auswärtige Kriegsdienste, oder zur Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte „(Art. 136. Nr. 1. Lit. b und c), wird mit Gefängniß und enter erschwerenden Umständen mit „Correctionshaus bis zu einem Jahre bestraft.“
Es ist im Großherzogthume eine Erlaubniß zu Werbungen für ausländische Kriegsdienste nicht ertheilt worden und werden Sie mit Strenge darüber wachen, daß keine solche Werbungen stattfinden.
Sollten dennoch solche vorkommen, so werden Sie mit Euergie einschreiten, jeden Werber sofort
verhaften, und ihn nach Abnahme seiner Legitimationspapiere zur weiteren Maßnahme mir vorführen lassen. Küchler.


