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Zu Nr. K. G. 1653. a Gießen am 14. Februar 1855.
Betreffend: Die Einbringung der Communal-Intraden (Gemeinde-Einkünfte).
Das Großherzogliche
Kreis ⸗ Amt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Gemeinde-Einnehmer des Kreises.
Es ist mehrfach die Wahrnehmung gemacht worden, daß in einzelnen Gemeinden die Ausstände bedeutend zugenommen haben. Ich sehe mich darum veranlaßt, die Bestimmungen meines Amtsblatts Nr. 23 vom 19. November 1852 unter dem Anfügen bei Ihnen in Erinnerung zu bringen, daß die demnächst vorgelegt werdenden Ausstands-Verzeichnisse unter Zugrundlegung der Beitreibungsacten einer
strengen Prüfung unterworfen und daß alle Posten, welche in das Beitreibungsverfahren nicht gebracht
oder nicht vorschriftsmäßig betrieben worden sind, gestrichen werden und dem Gemeinde-Einnehmer als Privatforderung überlassen bleiben sollen. Etwaige sonstige Fahrlässigkeiten, die bei jener Revision sich ergeben, werden ebenfalls unnachsichtlich gegen den schuldigen Theil geahndet werden.
Kü sch ler.
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