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Zu Nr. K. G. 2397. Gießen am 13. März 1855. Betreffend: Die Unisormirung der Polizeidiener.
Das Großherzogliche,
Kreis-Amt Gießen
an 5
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und den Großherzoglichen Polizei-Commissär der Provinzialhauptstadt Gießen.
Indem ich auf mein Amtsblatt Nr. 15 vom 7. October 1852 Bezug nehme, benachrichtige ich Sie, daß nach Rescript des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 26. v. M. z. Nr. M 7 2557 die Bestimmung des dort angezogenen Reglements, wornach die Litzen auf den Kragen und Aermeln auf den Uniformen der Polizeidiener und die besonderen Abzeichen für die Chargen auf den Aermeln bei— behalten werden, nunmehr wegfallen sollen, daß vielmehr die niederen Polizei-Beamten von nun an die Uniform der niederen Civildiener genau fo, wie sie in jenem Auszuge des Reglements für die dritte Ab⸗ theilung vorgeschrieben ist, zu tragen haben.
Demgemäß wollen Sie dahin Sorge tragen, daß die Litzen auf den Kragen und Aermeln der Uni⸗ form für Polizeidiener alsbald entfernt und auf jeder Seite des Kragens Eine Rosette von geschlagenem glatten Neusilber aufgeheftet werde.
Den Befolg wollen Sie innerhalb 4 Wochen einberichten.
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