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Zu Nr. K. G. 8971. Gießen am 12. October 1855.
Betreffend: Das Trauergeläute wegen des Ablebens von Mitgliedern standesherrlicher Familien.
Das Großherzogliche
Kreis ⸗ Amt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Ich setze Sie davon in Kenntniß, daß in Folge höchsten Befehles einstweilen und bis zu definitiver Regelung der Verhältnisse der Standesherrn bei Trauerfällen in standesherrlichen Familien, an denjenigen Orten standesherrlicher Bezirke, in welchen das Präsentationsrecht der Standesherrn zu Pfarrstellen als fortbestehend anerkannt oder denselben wieder verliehen worden ist, das Trauergeläute ganz in derselben Art und Weise, wie es vor 1848 stattgefunden, angeordnet werden soll.
In Verhinderung des Kreisraths: Yet ich Regierungs-Assessor.


