*
5 Zu Nr. K. G. 5436. Gießen am 12. Juni 1855. g Betreffend: Die Regulirung der Ortsuhren. f Das Großherzogliche g: 5 7
* 8 a Kreis⸗-Amt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
———
Durch Verfügungen Großherzoglichen Ministeriums des Innern und des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern ist die Einrichtung getroffen, daß die Uhren sämmtlicher Stationen der Main⸗Neckar⸗ und ferner der Main⸗Weser⸗Bahn, sowie sämmtlicher Postbüreaus in steter Uebereinstimmung erhalten werden. Zur Einführung einer gleichmäßigen Regulirung der Ortsuhren eröffne ich Ihnen gemäß Verfügung Groß⸗ herzoglichen Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1855 zu Nr. M. d. J. 6863 das Folgende:
1) An Orten, wo sich Eisenbahn⸗Stationen befinden, sind die Ortsuhren mindestens zweimal wöchent—⸗ lich, Dienstags und Freitags, einige Minuten nach zwölf Uhr Mittags, nach der Eisenbahnstationsuhr durch die mit Beaufsichtigung der Ortsuhren beauftragten Beamten zu richten.
2) An den Orten, wo sich keine Eisenbahn-Stationen, wohl aber Post⸗Stationen befinden, sind die Ortsuhren zweimal wöchentlich, Dienstags und Freitags, nach den Uhren der Postbüreaus zu richten, bei welchen jedesmal die Zeit durch die mit Beaufsichtigung der Ortsuhren beauftragten Beamten an den genannten Tagen zu erheben ist.
3) An den Orten, wo sich weder Eisenbahn-Stationen noch Post⸗Stationen befinden, sind die Orts— uhren ebenfalls nach den Büreau-Uhren der betreffenden Post⸗Stationen zu richten. Zu diesem Behufe haben die von einer Poststelle abgehenden, oder bei ihren Rundgängen einen Postort be— rührenden Bezirksboten, insofern sie mit Uhren versehen sind, diese bei ihrem jedesmaligen Ab- oder Weitergehen in ihren Bestellbezirk nach der Uhr des Postbüreaus zu richten und hiernach an jedem Orte des Rundgangs der von der Ortspolizeibehörde dazu bestimmten Person, welche sich zu diesem Endzwecke auf dem Bürgermeisterei-Bürcau einzufinden hat, die richtige Zeit zum Behufe der Richtung der Ortsuhren mitzutheilen.
4) An denjenigen Orten, welche von einer Post passirt werden, in welchen sich aber keine Postexpedition befindet, hat sich eine von der Ortspolizeibehörde dazu bestimmte Person wöchentlich zweimal
N(Dienstags und Freitags) entweder bei der Personen-Annahmestelle des Orts, oder an der Stelle,
5 wo im Vorbeifahren ständig Zeitungen oder Briespakete abgegeben werden, oder, falls auch eine
5 solche Stelle sich nicht an dem Orte befindet, an einer an der Poststraße liegenden, von der Polizei—
f behörde zu bestimmenden und der Postverwaltung zu bezeichnenden Stelle einzufinden, um von dem Conducteur oder Postillon nach der bei dem Wagen befindlichen Postuhr die richtige Zeit zu erfragen und hiernach alsbald die Ortsuhr zu richten, oder richten zu lassen.
Indem ich Sie von diesen Bestimmungen in Kenntniß setze, erwarte ich, daß Sie alsbald die nöthigen Anordnungen treffen und den richtigen Vollzug derselben stets genau überwachen.
In Verhinderung des Kreisraths: Wolf, Kreis⸗Assessor.
N
P 0


