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Zu Nr. K. G. 6156. g Gießen am 10. August 1855.
Betreffend: Die von den Großberzoglichen Kreisämtern über Gesuche um Indigenatsertheilungen zu erstattenden Berichte.
Das Großherzogliche
Kreis-A mt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien dieses Kreises.
Muf Veranlassung eines Erlasses des Ministeriums des Innern vom 23. Juni dieses Jahres zu Nr. M. d. J. 8728 gebe ich Ihnen auf, in Ihren Vorlagen über Gesuche um Indigenatsertheilungen alle für die Beurtheilung des Gesuchs einflußreichen Momente zu erörtern. Insbesondere ist darin und zwar mit Einhaltung der nachbenannten Reihenfolge, anzugeben:
1) Der Vor- und Zunamen, der Heimathsort und das Heimathsland, Stand oder Gewerbe, das Alter, die Religion und die Familien-Verhältnisse des Bittstellers, insbesondere auch, ob und welche Kinder derselbe hat, und wie alt diese sind, um hieraus zu ersehen, ob solche noch militairdienstpflichtig sind;
2) der Betrag des Vermögens, welches derselbe besitzt, beziehungsweise zu erwarten hat;
3) das Geschäft, womit er sich, im Falle ihm der Ertrag seines Vermögens keine genügende Subsistenz⸗ mittel bietet, zu ernähren gedenkt, ob er zum Betriebe dieses Geschäfts gehörig befähigt ist, und ob solches an dem Orte seiner Niederlassung als ein genügender Erwerbszweig anzusehen ist;
4) das moralische Betragen, sowie das politische Verhalten und die politischen Gesinnungen des Bitt—
stellers. Hierbei sind nicht nur die von demselben beigebrachten Zeugnisse, die auf Zuverlässigkeit nicht immer Anspruch machen können, sondern auch die von Ihnen noch weiter in sonstiger Weise hierüber eingezogenen Erkundigungen zu Grunde zu legen;
5) der Beschluß des betreffenden Gemeinderaths, bezüglich der ortsbürgerlichen Aufnahme des um das Indigenat Nachsuchenden, mit Angabe der Gründe, aus welchen der Gemeinderath die Aufnahme für vortheilhaft erachtet, und der etwaigen Bedingungen und Voraussetzungen, an welche der Gemeinde— rath die Zusicherung der ortsbürgerlichen Aufnahme geknüpft hat. Sehr häufig spricht sich der Ge— meinderath in seinem Berathungsprotocolle dahin aus, daß er die Aufnahme des Bittstellers nicht für nachtheilig für die Gemeinde halte. Ein solches Gutachten genügt nach Art. 51 der Gemeinde—⸗ ordnung, nicht, sondern der Gemeinderath muß sich bestimmt darüber aussprechen, ob er die Auf— nahme für vortheilhaft für die Gemeinde erachtet.
Auf den Grund dieser factischen Verhältnisse ist sodann ein bestimmter Antrag auf Bewilligung oder Abweisung des Gesuchs zu stellen. e e e
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