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Zu Nr. K. G. 8218. Gießen am 8. September 1855.

Betreffend: Die Beitreibung der Gemeinde-Ausstände.

Das Großherzogliche

Kreis⸗Amt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien dieses Kreises.

3 Befolgung der in rubricirtem Betreff erlassenen Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 31. August l. J. ad N. M. d. J. 11,564 und unter Verweisung auf die Bestimmungen meines Amtsblattes Nro. 23 vom 19. November 1852 und desjenigen Nro. 7 vom 14. Februar 1855 theile ich Ihnen das Nachstehende zu Ihrer Bemessung und Befolgung mit.

Als geeignetes und bereits vielfach mit Erfolg angewendetes Mittel, um die Anhäufung uneinbring licher Gemeindeausstände zu vermeiden, erscheint es nämlich, die Schuldner ihre Schuldigkeiten durch Ar⸗ beiten für die Gemeinde abverdienen zu lassen.

Wenn nun auch hierbei ein unmittelbarer Zwang nicht eintreten kann, so wird es Ihnen doch bei gehöriger Thätigkeit und Umsicht gelingen, Ihre Gemeinde-Angehörigen hierzu zu veranlassen, und wird insbesondere ein solcher Abverdienst dadurch zu bewirken sein, daß diejenigen Schuldner, die sich als zah⸗ lungsunfähig erwiesen haben und nicht freiwillig ihre Schuldigkeiten abverdienen, insolange von Verpach⸗ tungen, Versteigerungen ꝛc., welche von der Gemeinde ausgehen, ausgeschlossen werden, als sie nicht ihre Schuldigkeiten berichtigt resp. abverdient haben.

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