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f 17.
Zu Nr. K. G. 3569. Gießen am 4. April 1855.
Betreffend: Die Verrechnung der Miethe, für das Lokal zur Steuererhebung in den Gemeinden.
Das Großherzogliche
7 N 5— N eiis Amt Gießen un die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
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Ich benachrichtige Sie, daß nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 24. März 1855 zu Nr. M. d. J. 4173 die Kosten, welche durch Stellung eines Lokales für Erhebung der directen
Staatssteuern erwachsen, in zweiter Klasse(Nr. 118 des Voranschlags) vorzusehen und zu verrechnen sind.
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