Ausgabe 
3.3.1855
 
Einzelbild herunterladen

9.

Zu Nr. K. G. 2228. Gießen am 3. März 1855.

Betreffend: Die Verloosung und Aufkündigung der von Gemeinden ausgestellten Privatobligationen auf Inhaber.

Das Großherzogliche

reis Amt. Git een

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehendes Ausschreiben theile ich Ihnen zur Nachachtung mit. e e e e

14.

Zu Nr. M. d. J. 2829. Darmstadt am 21. Februar 1855.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche fir ü mn des In nue en

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Wir finden uns verankaßt, hiermit zu verfügen, daß die Aufkündigung derjenigen Passiv-Kapitalien der Gemeinden, worüber dieselben Obligationen auf Inhaber ausgestellt haben, unter allen Umständen durch die Darmstädter Zeitung bekannt zu machen ist, wenn in den Bedingungen, unter welchen diese Obligationen ausgegeben worden sind, kein bestimmtes Blatt genannt ist, in welchem das Ergebniß der zum Behuf der Ausmittelung der aufzukündigenden Kapitalien stattfindenden Verloosungen bekannt gemacht werden soll. Bei diesen Bekanntmachungen sind jedesmal zugleich auch diejenigen Obligationen, welche bereits bei einer früheren Verloosung zur Zurückzahlung bestimmt, für welche aber die entsprechende Beträge noch nicht erhoben worden sind, mit der Bemerkung anzuführen, von welchem Tage an die Ver zinsung derselben aufgehört hat. Ob dergleichen Bekanntmachungen nebenbei auch in Localblättern oder in auswärtigen Zeitungen erfolgen sollen, ist dem Ermessen der betreffenden Ortsvorstände zu überlassen.

Sie wollen hiernach das Geeignete verfügen.

v Dal eg Reuling.