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Zu Nr. K. A. G. 1941 N Gießen, am 10. März 1854.
Betreffend: Die Ausstellung von Heimathscheinen.
Das Großherzogliche
Kreis⸗Amt Gießen
an
sämmtliche Großherzogliche Localpolizeibeamten des Kreises.
Möchdem die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß viele Local-Polizeibeamten die Heimaͤthscheine ebenso visiren, wie die Reiselegitimationen(Pässe und Wanderbücher) visirt werden müssen, hat das Groß— herzogliche Ministerium des Innern sich veranlaßt gesehen, durch Ausschreiben vom 3. Januar 1854 zu Nr. D. 17693 von 1853 und durch Erlaß vom 24. Februar 1854 zu Nr. D. 2163 die pünktlichste Befolgung der bestehenden Vorschriften anzuempfehlen. Demgemüß bemerke ich zu Ihrer Instruction Folgendes:
. Die Heimathscheine können künftig nur zur Beurkundung der Heimath des Inhabers dienen und sollen daher von diesem als eine den Reisepaß ersetzende Legitimation weder im In⸗ lande, noch im Auslande benutzt werden können. Die Fälle, in welchen blos ein Heimath-⸗ schein genügt, und in welchen neben dem Heimathschein auch ein Reisepaß nöthig ist, lassen sich im Voraus nicht genau bezeichnen. Als Regel ist aber anzunehmen, daß ein Heimathschein genügt, wenn Jemand außerhalb seines Wohnortes, an einem nicht sehr entfernten in- oder ausländischen Orte, arbeiten oder dienen will. Der Dien st wird in diesem Falle im Dienstbuch(und nicht im Heimathschein)
ö bescheinigt, die Tagloöͤhnerarbeit kann aber nur in dem Heimathschein bescheinigt werden. Die deßfallsige Bescheinigung darf nur so lauten: Inhaber dieses hat vom bis als Taglöhner dahier gearbeitet. den 1854. Der Gr. Bürgermeister(Polizei-Commissär) (Siegel)
Es darf also nicht gesagt werden, der Inhaber reise nun da und dahin, weil dies ein Visg wäre.
Außer dem Heimathschein ist auch noch ein Reisepaß erforderlich, wenn der Inhaber an entfernteren Orten arbeiten oder dienen will und wenn er nach dem Austritt aus einer Arbeit oder aus einem Dienst sich nach andern fremden Orten begeben will, um sich anderweit Arbeit ꝛc. zu suchen. In diesen Fällen wird der Dien st nicht nur in's Dienstbuch, kondern auch in den Naß bescheinigt; die Arbeit dagegen kann nur in den Paß bescheinigt werden. Es ist im Paß zu sagen:
„Inhaber dieses hat vom bis zum(laut Dienstbuch dahier gedient)(als Taglöhner dahier gearbeitet) und reist nunmehr nach am 1854.
i(Unterschrift und Siegel) 8 Will Jemand nur im Inlande dienen oder arbeiten, so genügt der Reisepaß allein; wenn aber Angehörige des Großherzogthums in dem Gebiete eines der bei dem oben gedachten Vertrage vom 15. Juli a 5 1851 betheiligten auswärtigen Staaten einen längeren Aufenthalt nehmen wollen, so haben sich dieselben 47 zu diesem Zwecke jedesmal auch mit einem Heimathscheine zu versehen. Ebenso ist auch in solchen Fällen von Angehörigen jener Staaten zum Zweck ihres Aufenthalts im Großerzogthum die Beibringung eines 5 5 Heimathscheins zu verlangen.


