Ausgabe 
4.8.1854
 
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17.

Zu Nr. K. A. G. 6656. Gießen, am 4. August 1854.

Betreffend: Die Behandlung der Wildschadenklagsachen, insbesondere das Formular fur Jagdverpachtungsprotokolle.

Das Großherzogliche

Kt is A r Gießen

an

sämmtliche Großherzogliche Bürgermeistereien dieses Kreises.

Zum Vollzuge des in dem Regierungsblatte Nr. 25 von 1. l. M. erschienenem neuen Reglements über das bei Wildschadensklagen einzuhaltende Verfahren habe ich Ihnen im Auftrage Großherzoglichen Ministeriums des Innern in dem höchsten Amtsblatt Nr. 7 vom 14. v. M. z. Nr. D. 6572 zu bemerken, daß höchstdasselbe es zur Abkürzung und Vereinfachung des Verfahrens für zweckmäßig hält, wenn in die nach Maßgabe des dem Ihnen s. Z. durch den vorhinigen Großherzoglichen Kreisrath zur Kenntniß ge kommenen Ministerial-Amtsblatts Nr. 17 vom 5. August 1848 beigefügten Formulars für Jagdverpach tungsprotokolle abgefaßten Jagdbedingungen zwischen Nr. 13 und 14 noch folgende Bestimmungen einge chaltet werden:?

9 a. In Bezug auf Art. 12 des Gesetzes vom 20. Juli 1848, wonach der Pachter für alle Wildschäden, die sich im Jagdbezirk während der Pachtzeit ereignen, Ersatz zu leisten hat, sei es an den Beschädigten unmittelbar, sei es zum Wiederersatz an die Gemeinde, wenn diese in Anspruch ge nommen worden war, wird wegen der Wildschadens angelegenheiten bestimmt:

2) Wenn Mehrere gemeinschaftlich die Jagd pachten, so haften wegen Wildschadens Alle für Einen, Einer für Alle; die Insinuation, welche an Einen erfolgt, gilt für Alle; die Hand lung wie die Uuterlassung des Einen hat rechtlichen Erfolg für Alle.

b) Wenn der Pachter nicht(oder wenn nicht Einer von mehreren Pächtern) innerhalb des Bezirks wohnt, welchem die Gemeinde zum Zweck der Ermittelung der Wildschäden zuge theilt ist, hat der Pachter einen in diesem Bezirk wohnenden Vertreter durch schriftliche Anzeige bei dem Bürgermeister zu bestellen. Bis dahin, daß dies geschieht, kann, sobald acht Tage nach Genehmigung der Verpachtung abgelaufen sind, jede Insinuation in Wild schadenssachen für den Pachter rechtsgültig und verbindlich bei dem Bürgermeister im Orte (der beschädigten Grundstücke) erfolgen..

c) Dem Pachter ist es überlassen, ein für allemal einen Taxator zur Abschätzung der Wild schäden im Jagdbezirk zu ernennen, wie auch einen Ersatzmann für denselben. So lange diese Ernennung und die Verpflichtung des ernannten Taxators nicht erfolgt ist, soll an genommen werden, daß der Pachter auf diese Ernennung verzichten und den Tarator zu gezogen wissen wolle, welchen der Gemeindevorstand für den Ersatzpflichtigen ernennen wird oder bereits ernannt hat.

d) Wenn die Gemeinde wegen Wildschadens in Anspruch genommen werden sollte, so steht es dem Pachter frei, sobald ihm oder seinem Bevollmächtigten, oder, wenn er, außerhalb des Bezirks wohnend, einen solchen nicht bestellt hat, dem zweiten Satz unter b. gemäß, dem Bürgermeister das Protokoll über Abschätzung des Wildsschadens von dem Amtstarator zugestellt worden ist, statt der beklagten Gemeinde als Mandatar im Verfahren aufzutreten, wozu ihm von Seiten des Gemeindevorstandes die umfassendste Vollmacht hiermit ertheilt

2 sein soll. Ist jedoch nach Zustellung des Protokolls von ihm kein Schritt zur Wahrung der Interessen auf beklagter Seite geschehen, so ist er nicht befugt, irgend eine Beanstandung wegen Handlungen oder Unterlassungen des Gemeindevorstandes als Beklagten in der Wildschadenssache zu erheben, sondern er ist auch in dieser Beziehung unbedingt schuldig, den ihm gesetzlich obliegenden Wiederersatz desjenigen in vollem Betrage zu leisten, was der Gemeinde an Entschädigung und Kosten zur Last gefallen sein wird.

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