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Zu Nr. K. A. G. 5627. Gießen am 19. Juli 1853.
Betreffend: Maßregeln zur Verhütung heimlicher Aus⸗ wanderungen.
f— Das Großherzoglich Hessische
Kreis-Amt Gießen
an
sämmtliche Gr. Lokalpolizeibehörden des Kreises und die Gendarmerie-Brigade- und Stations-Commando's.
Mit Bezug auf das Ausschreiben vom 25. Juni 1853, Amtsblatt Nr. 38 benachrichtige ich Sie, daß nunmehr auch die Königl. Preußische, Kurfürstl. Hessische und die Regierung der freien Stadt Frank⸗ furt die Zusicherung ertheilt haben, dafür nach Möglichkeit sorgen lassen zu wollen, daß Großh. Hessische Unterthanen nicht ohne Legitimation durch die Gebiete jener Staaten in überseeische Länder auswandern resp. reisen.
1 Die Kurfürstl. Hessische Regierung hat hierbei das Ersuchen gestellt, daß gleiche Maßregel auch in Bezug auf die durch das Großherzogthum in überseeische Länder auswandernden resp. reisende Kursürstl. Hessischen Unterthanen ergriffen werden mögen, wozu ich Sie hierdurch anweise.
Der Senat der freien Stadt Frankfurt hat außerdem das dortige Polizeiamt beauftragt, die dasigen Auswanderungs-Agenten anzuweisen, und zwar unter Strafandrohung, nur solche Auswanderer aus dem Großherzogthum Hessen zur Beförderung zu übernehmen, welche wegen des obrigkeitlichen Consenses zur Auswanderung sich auszuweisen vermögen, wornach der Geschäftsbetrieb jener Agenten genau zu über— wachen und das Dienstpersonal zu instruiren sei.
Kü ech e.
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